BayObLG - Beschluss vom 05.09.2002
2Z BR 76/02
Normen:
BGB § 823 § 1004 § 1011 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 450
ZMR 2002, 948
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4605/01
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 847/01

Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen Bauträger - Umwandlung von Schaufenster in Eingangstür

BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 76/02

DRsp Nr. 2002/16333

Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen Bauträger - Umwandlung von Schaufenster in Eingangstür

»Wandelt der Bauträger, der nicht Wohnungseigentümer ist, das Schaufenster eines Teileigentums in eine Eingangstür um, besteht, sofern sich nicht in der Gemeinschaftsordnung eine Pflicht der Wohnungseigentümer zur Duldung der Baumaßnahme ergibt, ein Anspruch auf Beseitigung und Herstellung des ursprünglichen Zustands gegen den Bauträger, den jeder Wohnungseigentümer vor dem Prozessgericht geltend machen kann.«

Normenkette:

BGB § 823 § 1004 § 1011 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, sind Wohnungseigentümer in einer 1992 gegründeten Wohnanlage, die aus einem Teileigentum und einer größeren Zahl von Wohnungen besteht. Das Teileigentum befindet sich im Erdgeschoss unter der im Obergeschoss gelegenen Wohnung der Antragsteller. Es ist in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet.

§ 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt: