I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1978 gegründeten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat im Jahr 1994 das Sondernutzungsrecht an einem Dachraum erworben. Der Dachraum war bei Errichtung der Wohnanlage auf Veranlassung des seinerzeitigen Inhabers des Sondernutzungsrechts mit einem Heizungs- und Warmwasseranschluss versehen worden. Der im Gemeinschaftseigentum stehende Dachraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
Am 27.5.1999 fassten die Wohnungseigentümer unter Punkt 7 folgenden Beschluss:
Der mit den Anschlüssen versehene Raum ist als Dachboden (mit Lattenverschlag) und nicht als Wohnraum im genehmigten Bauplan eingetragen. Deshalb kann und darf er auch nicht als Wohnraum benutzt und in die Heizkostenabrechnung einbezogen werden.
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