VG Karlsruhe, vom 05.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8/87
VGH Baden-Württemberg, vom 14.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1602/88
Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung einer Baugenehmigung trotz Veränderungssperre
BVerwG, vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 4 CB 6.89
DRsp Nr. 1992/5170
Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung einer Baugenehmigung trotz Veränderungssperre
1. Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrages kann bei einer späteren Veränderungssperre zu einer Ermessensbindung der Baubehörde im Sinne einer Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führen. Überwiegende öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben allerdings nicht entgegenstehen (wie Beschluß vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 4 = BRS 20 Nr. 76). Ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen kann, kann darin liegen, daß das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft.2. § 112VwGO gilt nicht, wenn nach mündlicher Verhandlung aufgrund übereinstimmender Einverständniserklärungen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (st. Rspr.).
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