BVerwG - Beschluß vom 18.12.1987
4 NB 2.87
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 13 Abs. 1 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21 :; BBauG § 2a Abs. 6; BBauG § 2a Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 21; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 47 Nr. 4
BRS 47 Nr. 33
BWVPr 1989, 15
NVwZ 1988, 822
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 776/86

Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung ohne erneute Bürgerbeteiligung; Bestimmtheit von Festsetzungen [Belastung mit Leistungsrecht]

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 4 NB 2.87

DRsp Nr. 1996/15753

Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung ohne erneute Bürgerbeteiligung; Bestimmtheit von Festsetzungen [Belastung mit Leistungsrecht]

1. Zum Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren. 2. Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb nichtig, weil er nach öffentlicher Auslegung seines Entwurfs gemäß § 2a Abs. 6 BBauG ohne erneutes Beteiligungsverfahren in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten. 3. Die Festsetzung einer Fläche, die mit einem Leistungsrecht zu belasten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG), muß nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig sein, wenn nicht auch die Tiefenlage der Leitung festgesetzt ist.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 3 S. 2; BauGB § 13 Abs. 1 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21 :; BBauG § 2a Abs. 6; BBauG § 2a Abs. 7; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 21; VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

I.