BVerwG - Beschluß vom 18.12.1987
4 NB 1.87
Normen:
BNatSchG § 15; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
AgrarR 1988, 227
AgrarR 1988, 263
AgrarR 1989, 47
BayVBl 1988, 343
BRS 48 Nr. 32
BRS 48 Nr. 212
Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2
BWVPr 1989, 92
DVBl 1988, 499
HGZ 1990, 67
NJW 1988, 2814
NuR 1989, 32
NVwZ 1988, 728
StädteT 1989, 51
ZfBR 1988, 192
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 14.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 5/87

Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Statthaftigkeit der Nichtvorlagebeschwerde; Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Begriff des Nachteils

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 4 NB 1.87

DRsp Nr. 2009/17087

Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Statthaftigkeit der Nichtvorlagebeschwerde; Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Begriff des Nachteils

1. Zum Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren. 2. Die Statthaftigkeit einer Nichtvorlagebeschwerde richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Entscheidung des Normenkontrollgerichts den Beteiligten bekannt gegeben wurde. 3. Das Normenkontrollgericht ist bei Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts nur dann nicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, wenn dieses die entscheidungserhebliche spezielle Rechtsfrage schon entschieden hat. 4. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich schon daraus ergeben, daß die zu prüfende Rechtsvorschrift den Landschaftsschutz für ein dem Grundstück des Antragstellers benachbartes Gebiet zu dem Zweck aufhebt, dort eine bisher nicht zulässige Nutzung durch Bebauungsplan zuzulassen.

Normenkette:

BNatSchG § 15; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

I.