OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2021
6 B 1262/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 950/21

Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 6 B 1262/21

DRsp Nr. 2021/14536

Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung des Senats, wie sie sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts ergibt, also unter Beteiligung der Vorsitzenden, die an dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 urlaubsbedingt nicht mitgewirkt hat. Die Entscheidungszuständigkeit über Anhörungsrügen folgt aus § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO, wonach die Rüge bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, in Verbindung mit § 152 a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach "das Gericht" zu entscheiden hat, worunter gleichfalls das Gericht zu verstehen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Soweit aus dieser Zuständigkeit des "judex a quo" gefolgert wird, dass das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Rüge zu entscheiden hat,

vgl. etwa Thür. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 EO 857/20 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 E 551/19 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 4 A 874/11 -, jeweils juris Rn. 1,