Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung des Senats, wie sie sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts ergibt, also unter Beteiligung der Vorsitzenden, die an dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 urlaubsbedingt nicht mitgewirkt hat. Die Entscheidungszuständigkeit über Anhörungsrügen folgt aus §
vgl. etwa Thür. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 EO 857/20 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 -
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