BAG - Beschluss vom 05.06.2020
10 AZN 53/20
Normen:
ZPO § 130a Abs. 2; ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 4; ERVV § 2 ; ERVV § 4 Abs. 1 Nr. 1-2; BRAO § 31a; RAVPV § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ZPO § 130a Nr. 3
AnwBl 2020, 556
ArbRB 2020, 241
AuR 2020, 438
BAGE 171, 28
BB 2020, 1588
EzA ZPO 2002 § 130a Nr. 4
EzA-SD 2020, 16
FamRZ 2020, 1850
MDR 2020, 1086
MMR 2020, 720
NJW 2020, 2351
NZA 2020, 965
NZA-RR 2020, 491
ZIP 2020, 1984
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 327/19
ArbG Siegburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2089/18

Besondere elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg von DokumentenSichere Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO

BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 AZN 53/20

DRsp Nr. 2020/8982

Besondere elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg von Dokumenten Sichere Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. Orientierungssätze: 1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) versandt wird, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO eingereicht, wenn dieselbe Person, die das Dokument signiert hat und damit verantwortet, das Dokument an das Gericht versandt hat (Rn. 10 ff.). 2. Für die Prüfung, ob ein elektronisches Dokument aus einem beA auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist, hat das Gericht auf den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) im Transfervermerk oder im Prüfprotokoll abzustellen. Nur anhand dessen lässt sich feststellen, ob der Inhaber des beA den Schriftsatz selbst versandt hat (Rn. 25 ff.).