VG Stuttgart - Urteil vom 28.04.2020
2 K 1289/19
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BauGB § 24 Abs. 2; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4a;

Besonderes Wohngebiet; Lagerhalle; Mischgebiet; Miteigentumsanteil; unbebaut; Vorkaufsrecht

VG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 2 K 1289/19

DRsp Nr. 2020/6986

Besonderes Wohngebiet; Lagerhalle; Mischgebiet; Miteigentumsanteil; unbebaut; Vorkaufsrecht

1. Aus dem maßgeblichen materiellen Recht ergibt sich, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht jener des Widerspruchsbescheids, sondern jener der Ausübungsverfügung ist. 2. Mit illegalen Anlagen bebaute Grundstücke sind unbebaut im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 u. 6 BauGB. 3. Es gibt keine faktischen besonderen Wohngebiete.

Die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 09.02.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BauGB § 24 Abs. 2; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4a;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.