Die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 09.02.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
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