OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.12.2006
I-21 U 41/06
Normen:
BGB § 389 ; BGB § 423 ; BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 631 ; BGB § 635 a.F. ; HOAI § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 643
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 245/98

Bestandsaufnahme als besondere Architektenleistung - beschränkte Bindungswirkung eines Vergleichs zwischen Bauunternehmer und Bauherr im Verhältnis zum Architekten - Kosten eines Privatgutachters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2006 - Aktenzeichen I-21 U 41/06

DRsp Nr. 2007/15184

Bestandsaufnahme als besondere Architektenleistung - beschränkte Bindungswirkung eines Vergleichs zwischen Bauunternehmer und Bauherr im Verhältnis zum Architekten - Kosten eines Privatgutachters

»1. Allein die Erstellung einer Wohnflächenberechnung stellt nicht bereits eine "Bestandsaufnahme" als besondere Leistung im Sinne der Leistungsphase 1 zu § 15 Abs. 2 HOAI dar, weil zu dieser darüber hinaus eine umfassende Erhebung des baulichen Bestandes gehört. 2. Auch wenn im Innenverhältnis zwischen Bauunternehmer und objektüberwachendem Architekten der Bauunternehmer den durch einen Baumangel verursachten Schaden alleine zu tragen hat, entfaltet ein zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer geschlossener Vergleich zu Gunsten des dem Bauherrn wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichteten Architekten nur eine beschränkte Gesamtwirkung des Inhalts, dass durch den Vergleich die Verpflichtung des Bauunternehmers zum Schadensersatz endgültig erledigt werden soll, dieser also keinem Regress des Architekten ausgesetzt sein soll.