VG Stuttgart - Urteil vom 05.06.2019
2 K 3978/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 1; BauO WÜ Art. 101; BauO WÜ Art. 81 S. 1;

Bestandsschutz; Beseitigungsanordnung; Eingrünung; Feldhäuschen; Sichtbarkeit; Terrasse; Toilettenhäuschen

VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 3978/18

DRsp Nr. 2021/721

Bestandsschutz; Beseitigungsanordnung; Eingrünung; Feldhäuschen; Sichtbarkeit; Terrasse; Toilettenhäuschen

1. Ein "Feldhäuschen" nach Art. 101 der Württembergischen Bauordnung dient im Gegensatz zu einem Wochenendhaus gerade nicht dem längeren oder vorübergehenden Aufenthalt, sondern der Aufbewahrung der Gerätschaften für die Arbeit auf dem Feld, als Unterstand, Wetterschutz und ggf. als Pausenraum bei der Arbeit auf dem Feld bzw. auf der Baumwiese. 2. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines derart genehmigten "Feldhäuschens" umfasst nicht die Errichtung einer zusätzlichen Terrassenüberdachung oder eines externen Toilettenhäuschens, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder einer "zeitgemäßen" Auslegung. 3. Für die Frage einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) kommt es entscheidend auf die Art der Bodennutzung in der Umgebung an. Ob eine bauliche Anlage etwa aufgrund von Hecken oder anderer Bepflanzung vom öffentlichen Raum aus kaum einsehbar ist, spielt keine Rolle.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.