VGH Bayern, Urteil vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 14 N 98.3623
DRsp Nr. 2000/5495
Bestandsschutz von Gaststätten in Mischgebiet
Werden in einem Altstadtquartier mit hoher Gaststättendichte zur Abwehr unerwünschter Strukturveränderungen und zur Verbesserung der Wohnruhe Schank- und Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 5BauNVO ausgeschlossen, so sind Veränderungs- und Erweiterungsinteressen bestehender Gaststätten in angemessenem Umfang nach § 1 Abs. 10BauNVO abzusichern.