BGH - Urteil vom 13.07.1989
VII ZR 82/88
Normen:
BGB § 631, § 640 ; VOB/B (1973) § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1, Nr. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 272
BauR 1989, 727
DB 1989, 2270
DRsp I(138)571c
MDR 1989, 1094
NJW 1990, 43
WM 1989, 1946
ZfBR 1989, 251
ZfBR 1995, 32
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Bestehen auf förmlicher Abnahme

BGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen VII ZR 82/88

DRsp Nr. 1992/1756

Bestehen auf förmlicher Abnahme

»Zur Frage, wann es gegen Treu und Glauben verstößt, daß der Auftraggeber/Besteller auf förmlicher Abnahme besteht, auch wenn sie ausdrücklich schon im Bauvertrag vereinbart war.«

Normenkette:

BGB § 631, § 640 ; VOB/B (1973) § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1, Nr. 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für ein größeres Bauvorhaben der Beklagten, ein Altenheim, die Dachdecker- und Klempnerarbeiten ausgeführt. Den Vereinbarungen der Parteien, die sich im einzelnen und vorrangig aus dem Auftragsschreiben vom 16. Mai 1979 und den besonderen Vertragsbedingungen ergeben, liegt im übrigen die VOB/B zugrunde.

Die der Klägerin übertragenen Arbeiten wurden 1979/1980 ausgeführt. Am 10. August 1981 hat die Klägerin eine Schlußrechnung erteilt, die den dazu bevollmächtigten Architekten der Beklagten am 17. August 1981 zugegangen ist. Das Gebäude ist seit 1981 bezogen und wird seitdem bestimmungsgemäß genutzt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen ihrer - berichtigten - Schlußrechnung und den geleisteten Abschlagszahlungen von 186. 206, 58 DM (zuzüglich Zinsen) geltend gemacht.