BGH - Urteil vom 16.10.1997
VII ZR 249/96
Normen:
BGB § 634, § 635 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2556
BGHR BGB § 634 Nachbesserungsverpflichtung 1
BauR 1998, 123
DB 1998, 468
DRsp I(138)840b
MDR 1998, 40
NJW 1998, 2051
NJW-RR 1998, 233
WM 1998, 353
ZfBR 1998, 77
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Bestehen der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers bei Vorschlag einer untauglichen Nachbesserungsmaßnahme durch den Besteller

BGH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 249/96

DRsp Nr. 1998/263

Bestehen der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers bei Vorschlag einer untauglichen Nachbesserungsmaßnahme durch den Besteller

»Von seiner Nachbesserungsverpflichtung wird der Unternehmer nicht deshalb frei, weil der Besteller eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme (hier: eine nicht zur Verbesserung des Zustands führende Maßnahme) vorschlägt. Der Unternehmer bleibt vielmehr grundsätzlich bis hin zur Neuherstellung zur Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 634, § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma P. GmbH. In den Jahren 1993/94 ließ er für diese Firma eine aus drei Hallen bestehende Montage- und Logistikanlage errichten. Zur Durchführung des Auftrags bediente sich die Klägerin einer Subunternehmerin. Ihre Arbeiten rechnete die Klägerin mit Schlußrechnung ab. Der Architekt des Beklagten nahm Kürzungen in der Schlußrechnung vor, gegen die die Klägerin Vorbehalte geltend machte. Am 15. Juni 1994 fand eine Abnahme der Arbeiten statt, die mit einigen Vorbehalten endete. Von diesen ist nur noch Punkt 1, nämlich die Abriebfestigkeit der Hallenboden von Interesse.