Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma P. GmbH. In den Jahren 1993/94 ließ er für diese Firma eine aus drei Hallen bestehende Montage- und Logistikanlage errichten. Zur Durchführung des Auftrags bediente sich die Klägerin einer Subunternehmerin. Ihre Arbeiten rechnete die Klägerin mit Schlußrechnung ab. Der Architekt des Beklagten nahm Kürzungen in der Schlußrechnung vor, gegen die die Klägerin Vorbehalte geltend machte. Am 15. Juni 1994 fand eine Abnahme der Arbeiten statt, die mit einigen Vorbehalten endete. Von diesen ist nur noch Punkt 1, nämlich die Abriebfestigkeit der Hallenboden von Interesse.
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