BGH - Urteil vom 26.10.2018
V ZR 328/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 148; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 284
MietRB 2019, 81
MietRB 2019, 82
NJW 2019, 1216
NZG 2019, 720
NZM 2019, 256
ZMR 2019, 358
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 483 C 21827/15 WEG
LG München I, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1978/16 WEG

Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für Schadensersatzansprüche hinsichtlich Verletzung des Gemeinschaftseigentums; Aussetzen des Verfahrens bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens

BGH, Urteil vom 26.10.2018 - Aktenzeichen V ZR 328/17

DRsp Nr. 2019/1064

Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für Schadensersatzansprüche hinsichtlich Verletzung des Gemeinschaftseigentums; Aussetzen des Verfahrens bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens

BGB § 1004 Abs. 1 a) Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).b) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.ZPO §