OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2015
2 B 374/15
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 30/15

Bestehen eines erheblichen öffentlichen Interesses an der sofortigen Sicherung einer Bauplanung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 2 B 374/15

DRsp Nr. 2015/11455

Bestehen eines erheblichen öffentlichen Interesses an der sofortigen Sicherung einer Bauplanung

1. Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB darf wie eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die abzusichernde Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Es muss über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen den Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Entscheidend ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus.