BGH - Urteil vom 06.12.2018
VII ZR 285/17
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 129
BGHZ 220, 270
BauR 2019, 659
DAR 2019, 139
MDR 2019, 159
NJW 2019, 1064
VersR 2019, 368
WM 2019, 421
ZIP 2019, 179
ZfBR 2019, 258
r+s 2019, 171
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 285/14
OLG Karlsruhe, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 103/15

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs für die Folgen eines Motorschadens an einem Kipplader mit Kran aufgrund eines Werkvertrags; Anspruch auf eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall eines Kippladers

BGH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen VII ZR 285/17

DRsp Nr. 2019/641

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs für die Folgen eines Motorschadens an einem Kipplader mit Kran aufgrund eines Werkvertrags; Anspruch auf eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall eines Kippladers

a) Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.b) Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsent behrung - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.