VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2018
9 CS 18.1076
Normen:
VwGO § 146; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauNVO § 6; BauNVO § 15; BauGB § 29 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 18.458

Besteht Bestandschutz für ein Bauvorhaben, ist ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nicht begründet.

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 9 CS 18.1076

DRsp Nr. 2018/15140

Besteht Bestandschutz für ein Bauvorhaben, ist ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nicht begründet.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauNVO § 6; BauNVO § 15; BauGB § 29 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 11. Oktober 2017 mit Ergänzungsbescheid vom 12. Februar 2018 (Berichtigung der Auflage A557) für die "Sanierung und Teilumnutzung des Gasthauses ,G* ... ...' - Einbau einer Küche in bish. Saal EG, Toiletten u. Gasträume in bish. Lager- und Technikräume, Verlegung Wirtewohnung ins. 2. OG etc." auf den der Nordostseite der G* ...straße anliegenden Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung F* ...

Das zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Gebäude des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung F* ... liegt gegenüber dem Vorhabenstandort südwestlich der G* ...straße.