OLG Köln - Urteil vom 06.11.2001
22 U 102/01
Normen:
BGB §§ 242 433 434 ; ErbbauVO § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 71
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 274/00

Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten einer Stadt

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 22 U 102/01

DRsp Nr. 2002/3029

Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten einer Stadt

1. Die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten einer nordrhein-westfälischen Stadt, die Trägerin der Bauleitplanung ist, ist auch dann wirksam, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass der beabsichtigten Bebauung des Erbbaugrundstücks - behebbare - planungsrechtliche Belange entgegenstehen.Denn wegen der Planungshoheit der Stadt ist dann die Bebauung des Grundstücks nicht "auf Dauer" aus Rechtsgründen ausgeschlossen (Fortführung von BGHZ 96, 385 ff. = NJW 1986, 1605 f.).2. Die Herabsetzung des vereinbarten Erbbauzinses nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage findet auch dann nicht statt, wenn sich - nach Jahren - herausstellt, das die Erschließung des beabsichtigten Bauvorhabens nicht mehr gesichert ist.

Normenkette:

BGB §§ 242 433 434 ; ErbbauVO § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Erbbauzinsen. Sie ist neben den Klägern des Parallelverfahrens 5 O 306/00 LG Köln = 22 U 104/01 OLG Köln Miteigentümerin eines etwa 14 ha großen Grundstücks in K., und zwar mit einem Miteigentumsanteil von einem Viertel.

Durch notariellen Vertrag vom 18.08.1966 wurde der Beklagten auf die Dauer von 99 Jahren, beginnend mit dem 01.07.1966, ein Erbbaurecht eingeräumt.

§ 6 des Vertrages hat folgenden Inhalt: