BGH - Beschluss vom 17.01.2018
XII ZB 500/17
Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 3; ZPO § 78b;
Fundstellen:
FuR 2018, 201
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 71/17

Bestellung eines Notanwalts im Fall der späteren Mandatsniederlegung

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 500/17

DRsp Nr. 2018/2000

Bestellung eines Notanwalts im Fall der späteren Mandatsniederlegung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 9. August 2017 wird verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 71 Abs. 2, 74 Abs. 1 FamFG.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 3; ZPO § 78b;

Gründe

Die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO haben keinen Erfolg.

I.

Die Beteiligte zu 4 hat keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.