Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 festgesetzten Streitwert, die der Senat trotz der missverständlichen Formulierung in der Beschwerdeschrift "namens und im Auftrag der Klägerin" angesichts der nachfolgenden Berufung auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG als eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde versteht, ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 Euro ist nicht zu beanstanden.
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