OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2020
10 E 185/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 4542/18

Bestimmen der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen; Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur baulichen Veränderung eines Baudenkmals (hier: Installierung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 10 E 185/20

DRsp Nr. 2020/6420

Bestimmen der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen; Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur baulichen Veränderung eines Baudenkmals (hier: Installierung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen den in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 festgesetzten Streitwert, die der Senat trotz der missverständlichen Formulierung in der Beschwerdeschrift "namens und im Auftrag der Klägerin" angesichts der nachfolgenden Berufung auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG als eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde versteht, ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 Euro ist nicht zu beanstanden.