VGH Bayern - Beschluss vom 03.09.2020
2 ZB 19.1057
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24757
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 18.350

Bestimmen der Höhe des Ausgleichsbetrags nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 2 ZB 19.1057

DRsp Nr. 2020/17283

Bestimmen der Höhe des Ausgleichsbetrags nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.898,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124 a VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der streitgegenständliche Ausgleichbeitragsbescheid vom 13. Februar 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen das von der Beklagten zur Ermittlung des Ausgleichbetrags angewandte Verfahren bestehen, vermag der klägerische Vortrag nicht in Zweifel zu ziehen.