VGH Bayern - Beschluss vom 03.09.2020
2 ZB 19.1058
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24758
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 18.356

Bestimmen der Höhe des Ausgleichsbetrags nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 2 ZB 19.1058

DRsp Nr. 2020/17284

Bestimmen der Höhe des Ausgleichsbetrags nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.898,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124 a VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der streitgegenständliche Ausgleichbeitragsbescheid vom 13. Februar 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen das von der Beklagten zur Ermittlung des Ausgleichbetrags angewandte Verfahren bestehen, vermag der klägerische Vortrag nicht in Zweifel zu ziehen.