Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die nach §
Nach §
Die Kläger sind der Auffassung, dass der vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzte Streitwert korrigiert werden müsse, weil für ihre Klage die Vorgabe des Streitwertkatalogs 2013 für Wechselwerbeanlagen von 250,00 Euro/m2 der Werbefläche maßgeblich sei und der Streitwert bei einem 3,80 m breiten sowie 2,80 m hohen Werbeboard somit 2.660,00 Euro betrage.
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