VGH Bayern - Beschluss vom 06.07.2020
9 C 20.1317
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16954
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 20.464

Bestimmen des Streitwerts i.R.e. Nachbarklage gegen eine Werbeanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.1317

DRsp Nr. 2020/11948

Bestimmen des Streitwerts i.R.e. Nachbarklage gegen eine Werbeanlage

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013).

Die Kläger sind der Auffassung, dass der vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzte Streitwert korrigiert werden müsse, weil für ihre Klage die Vorgabe des Streitwertkatalogs 2013 für Wechselwerbeanlagen von 250,00 Euro/m2 der Werbefläche maßgeblich sei und der Streitwert bei einem 3,80 m breiten sowie 2,80 m hohen Werbeboard somit 2.660,00 Euro betrage.