OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2020
10 E 506/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 32/20

Bestimmen des Streitwerts nach Ermessen bzgl. Heraufsetzung (hier: Nachbarklage wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 10 E 506/20

DRsp Nr. 2020/8725

Bestimmen des Streitwerts nach Ermessen bzgl. Heraufsetzung (hier: Nachbarklage wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die nur zulässig ist, soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwertes im eigenen Namen begehrt, ist unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.