BVerwG - Beschluss vom 10.01.2001
4 BN 42.00
Normen:
BauGB § 9; PlanV § 2 Abs. 1 S. 1; PlanV § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2001, 1061
BRS 64 Nr. 78
NVwZ-RR 2001, 422
ZfBR 2001, 420
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2000 - 10a DD 197/98.NE,

Bestimmtheit des Bebauungsplans durch Verwendung von Planzeichen; Räumliche Abgrenzung durch Festsetzung von Baugrenzen oder Baulienien

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 42.00

DRsp Nr. 2003/2225

Bestimmtheit des Bebauungsplans durch Verwendung von Planzeichen; Räumliche Abgrenzung durch Festsetzung von Baugrenzen oder Baulienien

1. Eine Gemeinde ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. 2. Aus der Regelung in § 2 Abs. 5 PlanV läßt sich nichts dafür entnehmen, dass sie nicht auch dann gelten soll, wenn sich eine Gemeinde für die räumliche Abgrenzung der Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung - insbesondere die Zahl der Vollgeschosse - nicht des Planzeichens gemäß Nr. 15.14 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanV (Perlenschnur), sondern der ebenfalls eine Begrenzung enthaltenden Baugrenzen oder Baulinien bedient.

Normenkette:

BauGB § 9; PlanV § 2 Abs. 1 S. 1; PlanV § 2 Abs. 5;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

1. Die Beschwerde wirft zunächst die Rechtsfrage auf: