LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2020
6 Sa 360/18
Normen:
ArbGG § 17 Abs. 4; BGB § 138; BGB § 242; GeschGehG § 4; GeschGehG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5385/17

Bestimmtheit des Entscheidungsinhalts bei Verurteilung wegen Verletzung von GeschäftsgeheimnissenStrenge Anforderungen an Entscheidungsinhalt bei Umfang der materiellen RechtskraftBestimmtheit der Urteilsgründe bei Verweis auf Anlagen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 360/18

DRsp Nr. 2023/13004

Bestimmtheit des Entscheidungsinhalts bei Verurteilung wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen Strenge Anforderungen an Entscheidungsinhalt bei Umfang der materiellen Rechtskraft Bestimmtheit der Urteilsgründe bei Verweis auf Anlagen

Damit der Umfang der materiellen Rechtskraft i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO feststellbar ist, muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Lockerungen von diesem Erfordernis geboten, etwa dann, wenn der Gegenstand, auf den sich ein Unterlassungsanspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden kann. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden.

Tenor

A.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2018 - AZ: 12 Ca 5385/17 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. 2. II. B. C. D.