BVerwG - Beschluß vom 12.11.1987
4 B 219.87
Normen:
BauGB § 29 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 39
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 958/85

Bestimmtheit eines Bauantrags mit alternativ möglicher Nutzungsbezeichnung und sich daraus ergebender alternativer [Un-] Zulässigkeit

BVerwG, Beschluß vom 12.11.1987 - Aktenzeichen 4 B 219.87

DRsp Nr. 2009/19856

Bestimmtheit eines Bauantrags mit alternativ möglicher Nutzungsbezeichnung und sich daraus ergebender alternativer [Un-] Zulässigkeit

1. Der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag den Gegenstand, über den die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden hat. Bezeichnet der Antragsteller ein Vorhaben so, daß er für dessen Verwirklichung und damit auch für den endgültigen Bauantrag noch Spielraum hat (z.B. Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus bis zu vier Geschossen), so ist ein solcher Antrag grundsätzlich zu bescheiden. 2. a) Anders zu beurteilen ist der Fall, daß ein Antrag mit detaillierten Angaben, insbesondere Nutzungsbezeichnungen, vorgelegt wird, die Zweifel entstehen lassen, ob die eine oder die andere baurechtlich relevante Nutzungsart beabsichtigt ist, und wenn die Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit in einem Fall zu bejahen, im anderen Fall zu verneinen wäre. b) Rechtmäßig ablehnen könnte die Behörde den Bescheid nur, wenn sowohl die eine wie die andere Nutzungsart, auf die sich der Antragsteller nicht festlegen will, bebauungsrechtlich unzulässig wäre; positiv bescheiden dürfte sie ihn nur, wenn sowohl die eine als auch die andere Nutzungsart bebauungsrechtlich zulässig wäre.