BGH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 440/00
DRsp Nr. 2002/2229
Bestimmtheit eines Feststellungsantrages
»Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.«