OVG Saarland - Beschluss vom 31.01.2023
1 A 261/21
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1229/20

Bestimmung der Höhe der zu entrichtenden Niederschlagswassergebühren

OVG Saarland, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 1 A 261/21

DRsp Nr. 2023/2286

Bestimmung der Höhe der zu entrichtenden Niederschlagswassergebühren

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2021 - 3 K 1229/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 174,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das klägerische Grundstück zu entrichtenden Niederschlagswassergebühren.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens A-Straße in A-Stadt. Mit Erhebungsbogen vom 9.8.2001 wurde mitgeteilt, das Grundstück verfüge über eine versiegelte Fläche von 156 qm (126 qm Dach, ca. 30 qm Auffahrt/Zufahrt/Einfahrt, 5 qm Terrasse/Balkon); davon seien lediglich 126 qm an den Kanal angeschlossen. Auf dieser Grundlage wurde in der Folge die Niederschlagswassergebühr festgesetzt.

Mit Schreiben vom 8.1.2020 führte der Beklagte aus, ein Ortstermin habe ergeben, dass die "kanalwirksam relevante" Fläche des Grundstücks sich im Laufe der Jahre offenbar geändert habe, und forderte die Klägerin zugleich auf, die aktuell versiegelte Fläche anzugeben.