BGH - Beschluss vom 24.01.2023
VIII ZR 223/21
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 552a;
Fundstellen:
MietRB 2023, 221
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 224/18
LG Köln, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 125/19

Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Prozess

BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 223/21

DRsp Nr. 2023/2730

Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Prozess

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 886,08 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 552a;

Gründe

1. Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 9. Januar 2023, die Instanzgerichte hätten keine entscheidungsrelevante Erkenntnis aus eigener Anwendung des Mietspiegels gewonnen und ihre Überzeugungsbildung nicht auf die Erkenntnisquelle des Mietspiegels gestützt, sondern ausschließlich das Sachverständigengutachten als Erkenntnisquelle herangezogen, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.