BGH - Beschluss vom 15.03.2018
V ZR 59/17
Normen:
GKG § 49a; EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 1088/15
LG Gera, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 315/16

Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neubestellung oder Wiederbestellung des Verwalters durch den Anteil an dem Verwalterhonorar

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 59/17

DRsp Nr. 2018/5839

Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neubestellung oder Wiederbestellung des Verwalters durch den Anteil an dem Verwalterhonorar

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.093,90 €.

Normenkette:

GKG § 49a; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 103 Sondereigentumseinheiten, von denen 83 im Eigentum der Klägerin, die übrigen im Eigentum der Beklagten stehen. Am 7. Dezember 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mit den Stimmen der Beklagten und unter Nichtberücksichtigung der Stimmen der Klägerin, die amtierende Verwalterin, die Streithelferin der Beklagten, für weitere drei Jahre als Verwalterin zu bestellen.

Das Amtsgericht hat die Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

II.