Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 1. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Vermittlung von Hörfunkwerbezeiten an vorrangig im Inland tätige Werbekunden. Vergleichbare, ganz Deutschland abdeckende Angebote für Hörfunkwerbezeiten gibt es von anderen Anbietern nicht.
Die Klägerin vermarktet ausschließlich Werbezeiten privater Rundfunksender. Dabei ist sie als Kommissionsagentin im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Sender tätig. Neben der Akquise übernimmt sie auch die Abwicklung der Aufträge.
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