BGH - Urteil vom 08.11.2018
I ZR 108/17
Normen:
RStV § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 6; UWG § 3a; AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
GRUR 2019, 627
MDR 2019, 1007
MMR 2019, 833
WRP 2019, 731
ZUM 2019, 768
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 202/12
OLG Hamburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 124/13

Bestimmung des § 16a Abs. 1 S. 3 RStV als eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Unterlassungsanspruch des Angebots von Hörfunkwerbezeiten zu einem Preis unterhalb des marktgerechten Preises (hier: Deutschland-Kombi)

BGH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen I ZR 108/17

DRsp Nr. 2019/6324

Bestimmung des § 16a Abs. 1 S. 3 RStV als eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Unterlassungsanspruch des Angebots von Hörfunkwerbezeiten zu einem Preis unterhalb des marktgerechten Preises (hier: "Deutschland-Kombi")

Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 1. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RStV § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 6; UWG § 3a; AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Vermittlung von Hörfunkwerbezeiten an vorrangig im Inland tätige Werbekunden. Vergleichbare, ganz Deutschland abdeckende Angebote für Hörfunkwerbezeiten gibt es von anderen Anbietern nicht.

Die Klägerin vermarktet ausschließlich Werbezeiten privater Rundfunksender. Dabei ist sie als Kommissionsagentin im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Sender tätig. Neben der Akquise übernimmt sie auch die Abwicklung der Aufträge.