OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2018
6 A 1855/16
Normen:
VwGO § 56 Abs. 1; VwGO § 57 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 2; VwGO § 122 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2018, 815
DVBl 2018, 893
DÖV 2018, 536
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1156/16

Bestimmung des Beginns der Frist für einen Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO bei unanfechtbaren, nicht förmlich zugestellten Beschlüssen; Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO von Amts wegen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 6 A 1855/16

DRsp Nr. 2018/3574

Bestimmung des Beginns der Frist für einen Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO bei unanfechtbaren, nicht förmlich zugestellten Beschlüssen; Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO von Amts wegen

Die Frist für einen Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren, nicht förmlich zugestellten Beschlüssen mit Zugang des Beschlusses zu laufen. Die nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO kann nicht von Amts wegen erfolgen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 56 Abs. 1; VwGO § 57 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 1; VwGO § 120 Abs. 2; VwGO § 122 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 2. November 2017 ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 VwGO kann ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen wurde. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die Vorschriften gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse.