OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.04.2023
6 W 28/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 4; GKG § 51 Abs. 3 S. 1; UWG § 8b;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 78/22

Bestimmung des Gebührenstreitwerts im Verfahren auf einstweiligen RechtsschutzBeschwerde gegen eine Wertfestsetzung im einstweiligen RechtsschutzverfahrenRechtsmittel aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten bezüglich der Wertfestsetzung des Gebührenstreitwertes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 6 W 28/23

DRsp Nr. 2023/6722

Bestimmung des Gebührenstreitwerts im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Rechtsmittel aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten bezüglich der Wertfestsetzung des Gebührenstreitwertes

Im Hinblick auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das erkennende Gericht steht dem Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht ein Beschwerderecht zu. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts sind der Umfang der Angelegenheit und die Anzahl der Verstöße zu berücksichtigen. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Streitwert angemessen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren zu ermäßigen.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 17.12.2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf 15.000 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 4; GKG § 51 Abs. 3 S. 1; UWG § 8b;

Gründe:

I.