OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2020
12 E 635/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 309/18

Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 12 E 635/20

DRsp Nr. 2021/1571

Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.453,09 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 52;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juni 2020, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist im tenorierten Umfang begründet.