VGH Bayern - Beschluss vom 17.09.2021
15 C 21.1901
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 und Nr. 3; GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 167 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 V 19.1978

Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Gemeinde als Vollstreckungsschuldnerin zur Erzwingung der ihr nach dem Vergleich obliegenden unvertretbaren Handlung der Beseitigung des Rohrbündels aus dem Düker der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 15 C 21.1901

DRsp Nr. 2021/15293

Bestimmung des Gegenstandswerts in der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Gemeinde als Vollstreckungsschuldnerin zur Erzwingung der ihr nach dem Vergleich obliegenden unvertretbaren Handlung der Beseitigung des Rohrbündels aus dem Düker der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juni 2021 der Gegenstandswert für das Verfahren RO 7 V 19.1978 auf 5.000 Euro festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 und Nr. 3; GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 167 Abs. 1;

Gründe

I.