Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juni 2021 der Gegenstandswert für das Verfahren RO 7 V 19.1978 auf 5.000 Euro festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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