Bestimmung des Gerichtsstands im selbständigen Beweisverfahren)
KG, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 28 AR 22/00
DRsp Nr. 2000/8574
Bestimmung des Gerichtsstands im selbständigen Beweisverfahren)
»Haben Antragsgegner zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand an verschiedenen Gerichten und haben Antragsteller und Antragsgegner ein davon abweichendes Gericht als Gerichtsstand vereinbart, so kann das übergeordnete Gericht diesen Gerichtsstand nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3ZPO für das selbständige Beweisverfahren gegen beide Antragsgegner bestimmen, wenn auch das Bauvorhaben nicht in diesem Zuständigkeitsbereich liegt.«