KG - Beschluß vom 30.03.2000
28 AR 22/00
Normen:
ZPO §§ 36, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1092

Bestimmung des Gerichtsstands im selbständigen Beweisverfahren)

KG, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 28 AR 22/00

DRsp Nr. 2000/8574

Bestimmung des Gerichtsstands im selbständigen Beweisverfahren)

»Haben Antragsgegner zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand an verschiedenen Gerichten und haben Antragsteller und Antragsgegner ein davon abweichendes Gericht als Gerichtsstand vereinbart, so kann das übergeordnete Gericht diesen Gerichtsstand nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für das selbständige Beweisverfahren gegen beide Antragsgegner bestimmen, wenn auch das Bauvorhaben nicht in diesem Zuständigkeitsbereich liegt.«

Normenkette:

ZPO §§ 36, 485 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1092