OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2021
19 E 447/19
Normen:
VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6455/18

Bestimmung des Streitgegenstands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 19 E 447/19

DRsp Nr. 2021/16905

Bestimmung des Streitgegenstands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend angenommen, die Klage sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) unzulässig, weil das Klagebegehren schon Gegenstand des zuvor beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klageverfahrens 18 K 18784/17 gewesen sei.

Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d. h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist.