OVG Sachsen - Beschluss vom 25.04.2018
2 E 76/17
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 118
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1628/14

Bestimmung des Streitwerts bei Besoldungsansprüchen im Rahmen einer altersdiskriminierenden Besoldung

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 E 76/17

DRsp Nr. 2018/15124

Bestimmung des Streitwerts bei Besoldungsansprüchen im Rahmen einer altersdiskriminierenden Besoldung

Der Streitwert bei Besoldungsansprüchen (altersdiskriminierende Besoldung) ist auf Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. August 2016 - 11 K 1628/14 - geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.043 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil das Verfahren von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung auf ihn übertragen wurde, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG.