VGH Bayern - Beschluss vom 04.04.2018
22 C 18.371
Normen:
GKG § 39; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 16.682

Bestimmung des Streitwerts bei mehreren Feststellungsanträgen; Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses

VGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 22 C 18.371

DRsp Nr. 2018/6365

Bestimmung des Streitwerts bei mehreren Feststellungsanträgen; Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses

Tenor

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. August 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

1. Der Kläger begehrt, den vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg für seine Klage festgesetzten Streitwert von 15.000 € auf 5.000 € herabzusetzen. Er hatte ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten Klage erhoben und mit drei einzelnen, als Feststellungsbegehren formulierten Anträgen sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte weiche im Vollzug des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Schwaben vom 9. Dezember 2011 erheblich von dem planfestgestellten Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur ab. So werde die Beklagte die sogenannte "Entlastungs Straße West" nicht verwirklichen, obwohl der genannte Planfeststellungsbeschluss sie hierzu verpflichte. Zudem weiche die jetzt vorgesehene Trasse der Straßenbahnlinie 5 erheblich von der in diesem Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten Trasse ab.