OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.06.2023
10 U 24/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 134/21

Bestimmung des Streitwerts bezüglich der Änderung gespeicherter Daten zu einem Nutzer in einem sozialen NetzwerkVerhängung einer Sperre gegen den Nutzer eines sozialen NetzwerksEinschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Nutzers einer InternetplattformStreitwertbestimmung bezüglich diverser Streitpunkte in Bezug auf die Nutzung eines sozialen Netzwerks

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 10 U 24/22

DRsp Nr. 2023/8321

Bestimmung des Streitwerts bezüglich der Änderung gespeicherter Daten zu einem Nutzer in einem sozialen Netzwerk Verhängung einer Sperre gegen den Nutzer eines sozialen Netzwerks Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Nutzers einer Internetplattform Streitwertbestimmung bezüglich diverser Streitpunkte in Bezug auf die Nutzung eines sozialen Netzwerks

Zu den Streitwerten von Wiederherstellungs-, Datenberichtigungs-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen nach Beitragslöschungen und Accountsperrungen in sozialen Netzwerken.

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht auf jeweils 14.687,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des vorgenannten Verfahrens waren folgende Anträge des Klägers:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird.

Nur hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Klageantrag für zu weitgehend erachten sollte:

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