LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2019
L 11 KA 89/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 8/15

Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungsangelegenheiten zur vertragsärztlichen VersorgungBerücksichtigung des in den nächsten drei Jahren erzielbaren Umsatzes unter Berücksichtigung des Gesamtbundesdurchschnitts für die Arztgruppe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 89/16

DRsp Nr. 2019/7184

Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungsangelegenheiten zur vertragsärztlichen Versorgung Berücksichtigung des in den nächsten drei Jahren erzielbaren Umsatzes unter Berücksichtigung des Gesamtbundesdurchschnitts für die Arztgruppe

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 89/16 wird endgültig auf 80.896,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

Gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist.