OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2018
4 E 548/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 400/16

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren über eine Ordnungsverfügung zur Duldung einer Feuerstättenschau; Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 4 E 548/17

DRsp Nr. 2018/16325

Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren über eine Ordnungsverfügung zur Duldung einer Feuerstättenschau; Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.5.2017 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 706,50 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und überwiegend begründet.