FG Münster - Beschluss vom 08.07.2020
8 V 1305/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2113

Bestimmung des Streitwerts i.R.d. Streitwertfestsetzung wegen Löschung der Eintragung eines Steuerschuldners aus dem Schuldnerverzeichnis

FG Münster, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 8 V 1305/19

DRsp Nr. 2020/11259

Bestimmung des Streitwerts i.R.d. Streitwertfestsetzung wegen Löschung der Eintragung eines Steuerschuldners aus dem Schuldnerverzeichnis

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.

Der Antrag des Klägers betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Dieser Verwaltungsakt betrifft nur mittelbar eine bezifferte Geldleistung, nämlich die ausstehenden Forderungen.