FG Hamburg - Beschluss vom 05.11.2019
4 K 142/17
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 2;

Bestimmung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert ohne Abschluss der Prüfung bei Erhebung der Klage

FG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 4 K 142/17

DRsp Nr. 2019/17765

Bestimmung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert ohne Abschluss der Prüfung bei Erhebung der Klage

Ist die Prüfung bei Erhebung der Klage noch nicht abgeschlossen, bestimmt sich der Streitwert nach dem Auffangstreitwert.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin focht die Anordnung einer Zollprüfung (Art. 48 UZK i.V.m §§ 193 ff. AO) an. Der Prüfungsbericht wurde während der Rechtshängigkeit der Klage vorgelegt. Er kam zu dem Ergebnis, dass zirka 650.000 € Zoll und zirka 31 Mio. € Einfuhrumsatzsteuer zu wenig entrichtet worden seien. Gegen die auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erlassenen Einfuhrabgabenbescheide hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Die Klage gegen die Prüfungsanordnung hat die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.

II.

1. Da die Klage im vorbereitenden Verfahren zurückgenommen wurde und ein Berichterstatter bestellt ist, ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4).

2. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen, da der Sach- und Streitstand in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache gibt.