VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
4 C 17.1098
Normen:
GKG § 2; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 16.1647

Bestimmung des verwaltungsgerichtlichen Streitwerts nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 4 C 17.1098

DRsp Nr. 2018/14200

Bestimmung des verwaltungsgerichtlichen Streitwerts nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. April 2017 wird der Streitwert für das Verfahren Au 7 K 16.1647 auf 30.000,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Über die zulässige Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss von einem "Einzelrichter" im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen worden ist. "Einzelrichter" im Sinn dieser Vorschrift ist nicht nur der Richter, der aufgrund einer Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer nach § 6 VwGO entschieden hat, sondern auch der unmittelbar kraft Gesetzes allein entscheidende Berichterstatter nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 4 C 13.2196 - BayVBl 2014, 673 m.w.N.).

2. Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache größtenteils Erfolg.