OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.09.2018
8 A 1884/16
Normen:
VwGO § 91; BImSchG § 6; BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 505
DVBl 2019, 178
DÖV 2019, 202
ZUR 2019, 163
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 494/14

Bestimmung des Vorrangs von zwei, sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen unter Turbulenzgesichtspunkten; Nachträgliches Entfallen der Vorrangstellung eines Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 8 A 1884/16

DRsp Nr. 2018/16320

Bestimmung des Vorrangs von zwei, sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen unter Turbulenzgesichtspunkten; Nachträgliches Entfallen der Vorrangstellung eines Vorhabens

1. Die Umstellung von einem Anfechtungs- auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt keine Klageänderung dar, die an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden wäre. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt.2. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, einschließlich der Bedingung, ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob dies zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.