OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.09.2018
8 A 1886/16
Normen:
BImSchG § 15; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 498
DVBl 2019, 643
DÖV 2019, 202
ZUR 2019, 102
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 544/14

Bestimmung des Vorrangs zweier sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen; Erlöschen einer immisionsschutzrechtlichen Genehmigung; Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilrücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 8 A 1886/16

DRsp Nr. 2018/16002

Bestimmung des Vorrangs zweier sich gegenseitig beeinträchtigenden Windenergieanlagen im Hinblick auf Turbulenzen; Erlöschen einer immisionsschutzrechtlichen Genehmigung; Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilrücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW

1. Bei konkurrierenden, sich gegenseitig ausschließenden oder einschränkenden Vorhaben ist nach dem Prioritätsprinzip zu verfahren und für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrages abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Konkurrenz zwischen einem Vorhaben, für das ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid beantragt worden ist, und einem Vorhaben, das Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.