Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.544,10 € festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. §
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22. April 2016 -
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