OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2020
1 E 77/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1758/19

Bestimmung und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Berechnung der ergänzenden Beihilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 1 E 77/20

DRsp Nr. 2020/7226

Bestimmung und Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Berechnung der ergänzenden Beihilfe

Tenor

Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.544,10 € festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1.