BGH - Urteil vom 13.12.2018
I ZR 3/16
Normen:
PBefG § 49 Abs. 4 S. 2-3 und S. 5; UWG § 3a; AEUV Art. 56 Abs. 1; RL 2006/123/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. d);
Fundstellen:
AuR 2019, 288
CR 2019, 326
GRUR 2019, 298
ITRB 2019, 105
MDR 2019, 435
MMR 2019, 301
WM 2019, 794
WRP 2019, 327
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 125/14
KG, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 31/15

Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation UBER Black in der beanstandeten Ausgestaltung mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; Verkehrsdienstleistung als integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung eines mittels einer Smartphone-Applikation erbrachten Vermittlungsdienstes

BGH, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen I ZR 3/16

DRsp Nr. 2019/1502

Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; Verkehrsdienstleistung als integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung eines mittels einer Smartphone-Applikation erbrachten Vermittlungsdienstes

a) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.b) Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.c) Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.d) Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.

Tenor